§ 743 – Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 17.03.2026 – II ZR 91/25ECLI:DE:BGH:2026:170326BIIZR91.25.0
- BGH, Urt. v. 09.06.2020 – X ZR 142/18ECLI:DE:BGH:2020:090620UXZR142.18.0
Penetrometer Soll in einer Erfindergemeinschaft nach Bruchteilen mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, dass einem Dritten die Nutzung der Erfindung gegen Entgelt gestattet wird, muss die mit dem Dritten getroffene Vereinbarung so ausgestaltet sein, dass Teilhabern, die der Gestattung nicht zugestimmt haben, der Zugriff auf den ihnen gebührenden Anteil an den Nutzungen möglich bleibt.
- BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 – 9 C 28/15ECLI:DE:BVerwG:2016:111016U9C28.15.0
1. Wird eine Wohnung im Rahmen eines Leihverhältnisses unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlassen, so begibt sich der Verleiher dadurch der für seine Zweitwohnungssteuerpflicht erforderlichen Verfügungsmacht, wenn die Geltung der mietrechtlichen Kündigungsvorschriften der §§ 573 ff. BGB vereinbart worden ist. 2. Enthält der Leihvertrag keine Abrede über die Geltung der mietrechtlichen Kündigungsvorschriften und ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so verbleibt die für die Zweitwohnungssteuerpflicht erforderliche Verfügungsmacht bei dem Verleiher. 3. Voraussetzung für die Zweitwohnungssteuerpflicht von Miteigentümern ist nicht die jeweilige Verfügungsmacht der einzelnen Miteigentümer, sondern deren gemeinschaftliche Verfügungsmacht.
- BSG, Urt. v. 19.08.2015 – B 14 AS 13/14 RECLI:DE:BSG:2015:190815UB14AS1314R0
Bewohnt eine leistungsberechtigte Person eine Wohnung, die im gemeinsamen Eigentum von ihr und anderen Personen steht, so kann die von der leistungsberechtigten Person an die anderen Miteigentümer zu zahlende Nutzungsentschädigung als Bedarf für die Unterkunft anzuerkennen sein.
- BFH, Urt. v. 28.08.2014 – V R 49/13
1. Die unentgeltliche Überlassung eines in Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands (Mähdrescher) an einen der Gemeinschafter begründet weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft, sodass die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen sind (entgegen Abschn. 15.2 Abs. 16 Sätze 6 und 7 UStAE) . 2. Sind die Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen, können sie über ihren Anteil am Gegenstand (Mähdrescher) ohne Zwischenerwerb durch die Gemeinschaft verfügen . 3. Wird der Steuerbetrag für eine steuerpflichtige Leistung zu niedrig ausgewiesen, ist der ausgewiesene Betrag als Vorsteuer abzugsfähig .
- BGH, Urt. v. 04.08.2010 – XII ZR 14/09
1. Dem Ehegatten, der nach endgültiger Trennung aus der im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Ehewohnung ausgezogen ist, kann in entsprechender Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustehen, wenn er an der Ehewohnung ein dingliches Mitbenutzungsrecht in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach §§ 1090 bis 1092 BGB hat . 2. Erstreckt sich das Mitbenutzungsrecht über die Ehewohnung hinaus auf weitere im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Wohnungen, hat der weichende Ehegatte gemäß § 743 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Teilhabe an der erzielten Miete. Eine Zurechnung fiktiver Mieteinkünfte kommt dabei grundsätzlich nicht in Betracht .
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