§ 745 – Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 21.01.2026 – XII ZB 142/25ECLI:DE:BGH:2026:210126BXIIZB142.25.0
1. Haben Ehegatten, die keine Ehegatteninnengesellschaft bilden, eine Immobilie zu hälftigem Miteigentum erworben und gemeinsam zu Wohnzwecken vermietet, ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu fordern, wenn tatsächliche Veränderungen eintreten, die ein Festhalten an der bisherigen Vereinbarung unerträglich erscheinen lassen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 29/06, FamRZ 2007, 135 und Urteil vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80, NJW 1982, 1753). 2. Der Antrag ist auf Zustimmung zu einer konkret zu bezeichnenden Art der Benutzung zu richten (im Anschluss an BGH Beschluss vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 29/06, FamRZ 2007, 135). 3. Die Entscheidung, ob nach erfolgter Regelung der Benutzung tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen, hat der Tatrichter unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.
- BGH, Urt. v. 29.04.2025 – II ZR 47/24ECLI:DE:BGH:2025:290425UIIZR47.24.0
Ein Mehrheitsbeschluss der Teilhaber einer Gemeinschaft nach Bruchteilen ist am Maßstab der in § 745 Abs. 1 und Abs. 3 BGB festgelegten Grenzen zu messen. Ein danach wirksamer Mehrheitsbeschluss unterliegt bei unveränderter Sachlage keiner Billigkeitskontrolle nach § 745 Abs. 2 BGB.
- BGH, Beschl. v. 05.06.2024 – IV ZR 261/22ECLI:DE:BGH:2024:050624BIVZR261.22.0
- BGH, Urt. v. 09.06.2020 – X ZR 142/18ECLI:DE:BGH:2020:090620UXZR142.18.0
Penetrometer Soll in einer Erfindergemeinschaft nach Bruchteilen mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, dass einem Dritten die Nutzung der Erfindung gegen Entgelt gestattet wird, muss die mit dem Dritten getroffene Vereinbarung so ausgestaltet sein, dass Teilhabern, die der Gestattung nicht zugestimmt haben, der Zugriff auf den ihnen gebührenden Anteil an den Nutzungen möglich bleibt.
- BGH, Urt. v. 27.09.2019 – V ZR 1/18ECLI:DE:BGH:2019:270919UVZR1.18.0
- BGH, Urt. v. 14.06.2019 – V ZR 144/18
1. Der Eigentümer eines Grundstücks hat nur einen Überbau durch Bauteile zu dulden, die wegen des Anbringens einer Wärmedämmung an der Grenzwand des Nachbarn auf sein Grundstück hinüberragen; demgegenüber muss er Veränderungen an seinem Gebäude, die infolge der Anbringung der Wärmedämmung notwendig werden, nicht dulden. 2. Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand (Nachbarwand), der diese mit einer Wärmedämmung versehen will, kann von dem anderen Teilhaber nicht die Duldung baulicher Eingriffe in Gebäudeteile verlangen, die nicht der gemeinsamen Verwaltung unterliegen.
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 28.05.2019 – 1 BvR 2833/16ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190528.1bvr283316
- BGH, Urt. v. 08.03.2019 – V ZR 343/17ECLI:DE:BGH:2019:080319UVZR343.17.0
Sind die Berechtigten einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt, können sie voneinander in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB eine Regelung verlangen, dass die Unterhaltungspflicht für die der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlagen einheitlich wahrgenommen wird, wenn anders eine geordnete und sachgerechte Erfüllung dieser Pflicht nicht gewährleistet ist.
- BGH, Urt. v. 16.05.2017 – X ZR 85/14ECLI:DE:BGH:2017:160517UXZR85.14.0
Sektionaltor II 1a. Ob einem Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch einen anderen Mitberechtigten im Rahmen der Billigkeit ein Ausgleich in Geld zusteht, kann auch von den Gründen abhängen, aus denen der Anspruchsteller von einer eigenen Nutzung der Erfindung abgesehen hat. 1b. Der Gläubiger eines solchen Anspruchs verfügt nicht erst dann über den für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen Kenntnisstand, wenn ihm rechtskräftig eine Mitberechtigung an angemeldeten oder erteilten Schutzrechten zugesprochen wurde oder die Höhe seines ideellen Anteils geklärt ist. 2a. Gemäß § 259 Abs. 1 BGB hängt der Anspruch auf Vorlage von Belegen grundsätzlich nicht davon ab, ob die Vorlage von Belegen im Rahmen der geschuldeten Rechnungslegung üblich ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Erteilung von Belegen bei demjenigen Vorgang üblich ist, den der Beleg dokumentieren soll. 2b. Wenn sich der Anspruch auf Rechnungslegung aus § 242 BGB ergibt, besteht ein Anspruch auf Vorlage von Belegen aber grundsätzlich nur dann, wenn in vergleichbaren vertraglichen Beziehungen üblicherweise Belege vorgelegt werden.
- BGH, Beschl. v. 22.02.2017 – XII ZB 137/16ECLI:DE:BGH:2017:220217BXIIZB137.16.0
1. Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort. 2. Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (Aufgabe von Senatsurteil vom 17. November 1999, XII ZR 281/97, FamRZ 2000, 355, 356). 3. Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 Satz 1 BGB können von dem anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. November 2013, XII ZB 333/12, BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285). 4. Steht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, enthält für die Zeit des Getrenntlebens die Vergütungsregelung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013, XII ZB 268/13, BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460).
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