§ 80 – Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).
(2)Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 25.09.2025 – III R 16/25ECLI:DE:BFH:2025:U.250925.IIIR16.25.0

    NV: Eine rechtsfähige Stiftung fällt nicht unter § 2 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), so dass sie nur dann gewerbesteuerpflichtig ist, wenn sie entweder die Voraussetzungen der in § 2 Abs. 3 GewStG geregelten Fiktion eines Gewerbebetriebs erfüllt oder einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG unterhält.

  • BFH, Urt. v. 17.05.2023 – I R 42/19ECLI:DE:BFH:2023:U.170523.IR42.19.0

    Da der Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG keine Vermögensmassen erfasst, fehlt für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts eine Rechtsgrundlage zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.

  • BFH, Urt. v. 17.05.2023 – I R 46/21ECLI:DE:BFH:2023:U.170523.IR46.21.0

    NV: Da der Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG keine Vermögensmassen erfasst, fehlt für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts eine Rechtsgrundlage zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.

  • BFH, Urt. v. 27.04.2022 – II R 9/20ECLI:DE:BFH:2022:U.270422.IIR9.20.0

    1. Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft. 2. Für eine vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG, bei der ausschließlich eine Stiftung persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG festzustellen. 3. Das Erbschaftsteuerfinanzamt entscheidet, ob eine Wertfeststellung dem Grunde nach erforderlich ist. Dem zur Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG berufenen Finanzamt obliegt die Entscheidung über die Qualifikation des Feststellungsgegenstands nach den Kategorien des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG.

  • BVerwG, Urt. v. 24.03.2021 – 6 C 4/20ECLI:DE:BVerwG:2021:240321U6C4.20.0

    1. Macht die Revision der Sache nach geltend, das Prozessurteil der Vorinstanz sei unrichtig geworden, weil die fehlende Sachentscheidungsvoraussetzung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geheilt worden sei (hier: Nachreichung ladungsfähiger Anschrift), genügt sie den Begründungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. 2. Es bleibt offen, ob Mitstifter hinsichtlich des in § 80 Abs. 2 BGB gewährten subjektiv-öffentlichen Rechts auf Anerkennung ihrer Stiftung nur gemeinschaftlich berechtigt sind und daher eine notwendige Streitgenossenschaft im materiell-rechtlichen Sinne (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO) vorliegt. 3. Der Gemeinwohlvorbehalt des § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst die Gesetzmäßigkeit des Stiftungszwecks, d.h. sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachgesetzlich geschützte Rechtsgüter. 4. Die Prüfung, ob der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet, verlangt auch eine Prognose der von der Verwirklichung des Stiftungszwecks ausgehenden Gefahren. Diese setzt am Text der Stiftungssatzung an, kann aber im Falle der Auslegungsbedürftigkeit des Stiftungszwecks zur Ermittlung des wahren Stifterwillens auch Begleitumstände (z.B. Haltung und Absichten des Stifters) einbeziehen.

  • BFH, Beschl. v. 24.03.2021 – V R 35/18ECLI:DE:BFH:2021:B.240321.VR35.18.0

    1. Ein englisches Universitäts-College kann in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einer Stiftung nach deutschem Recht i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG entsprechen. 2. Das Fehlen von Satzungsbestimmungen zur Vermögensbindung ist nach § 62 AO a.F. unschädlich, wenn das College einer Stiftungsaufsicht unterliegt, die in ihren wesentlichen Belangen der deutschen Stiftungsaufsicht vergleichbar ist. 3. Die Auslegung der Satzung eines englischen Colleges wird im Revisionsverfahren nur darauf überprüft, ob die vom FG vorgenommene Auslegung ohne Verfahrensverstoß zustande gekommen ist und gegen allgemeine Denkgesetze verstößt.

  • BSG, Urt. v. 23.02.2021 – B 12 R 15/19 RECLI:DE:BSG:2021:230221UB12R1519R0

    1. Hat ein Vorstandsmitglied einer Stiftung bei seiner geschäftsführenden Tätigkeit die von ihm allein nicht beeinflussbaren Beschlüsse des Vorstands umzusetzen, ist er abhängig beschäftigt, auch wenn ein anderes weisungsberechtigtes Stiftungsorgan nicht existiert. 2. Ein die abhängige Beschäftigung ausschließendes unentgeltliches Ehrenamt liegt nicht vor, wenn eine Vergütung auf der Basis eines Stundensatzes gezahlt wird und deren Umfang nicht evident einer Ehrenamtspauschale gleichkommt.

  • BFH, Urt. v. 19.02.2020 – II R 32/17ECLI:DE:BFH:2020:U.190220.IIR32.17.0

    1. Hat das FG in einem rechtskräftigen Urteil einen Schenkungsteuerbescheid mit der Begründung aufgehoben, der vom Finanzamt besteuerte Erwerb sei weder für den im Bescheid genannten Zeitpunkt noch für einen späteren Zeitpunkt feststellbar, steht die Rechtskraft des Urteils einer erneuten Besteuerung dieses Erwerbs entgegen. 2. Eine nach dem FG-Urteil von den Beteiligten des Erwerbsvorgangs erstellte schriftliche Bestätigung des Erwerbs für den im aufgehobenen Bescheid genannten Zeitpunkt rechtfertigt nicht den Erlass eines neuen Steuerbescheids.

  • BVerwG, Beschl. v. 04.11.2019 – 6 B 57/19ECLI:DE:BVerwG:2019:041119B6B57.19.0
  • BGH, Beschl. v. 02.10.2019 – XII ZB 164/19ECLI:DE:BGH:2019:021019BXIIZB164.19.0

    1. Ein von einem Betreuer abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das eine unter Betreuung stehende Person ihren gesamten zum Todestag bestehenden Nachlass einer Stiftung verspricht, unterliegt dem Schenkungsverbot der §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 479/11, FamRZ 2012, 967). 2. Zur Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden, deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben ist, von der Schenkung von Todes wegen.

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