§ 82 – Anerkennung der Stiftung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 03.07.2024 – I R 46/20ECLI:DE:BFH:2024:U.030724.IR46.20.0
Für die Qualifikation als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2011 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes 2011 ist die Rechtsform unerheblich. Auch eine privatrechtliche Familienstiftung kann grundsätzlich ein Finanzunternehmen sein. Ob sie eine finanzunternehmerische Haupttätigkeit ausübt, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
- BVerwG, Urt. v. 24.03.2021 – 6 C 4/20ECLI:DE:BVerwG:2021:240321U6C4.20.0
1. Macht die Revision der Sache nach geltend, das Prozessurteil der Vorinstanz sei unrichtig geworden, weil die fehlende Sachentscheidungsvoraussetzung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geheilt worden sei (hier: Nachreichung ladungsfähiger Anschrift), genügt sie den Begründungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. 2. Es bleibt offen, ob Mitstifter hinsichtlich des in § 80 Abs. 2 BGB gewährten subjektiv-öffentlichen Rechts auf Anerkennung ihrer Stiftung nur gemeinschaftlich berechtigt sind und daher eine notwendige Streitgenossenschaft im materiell-rechtlichen Sinne (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO) vorliegt. 3. Der Gemeinwohlvorbehalt des § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst die Gesetzmäßigkeit des Stiftungszwecks, d.h. sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachgesetzlich geschützte Rechtsgüter. 4. Die Prüfung, ob der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet, verlangt auch eine Prognose der von der Verwirklichung des Stiftungszwecks ausgehenden Gefahren. Diese setzt am Text der Stiftungssatzung an, kann aber im Falle der Auslegungsbedürftigkeit des Stiftungszwecks zur Ermittlung des wahren Stifterwillens auch Begleitumstände (z.B. Haltung und Absichten des Stifters) einbeziehen.
- BFH, Urt. v. 19.02.2020 – II R 32/17ECLI:DE:BFH:2020:U.190220.IIR32.17.0
1. Hat das FG in einem rechtskräftigen Urteil einen Schenkungsteuerbescheid mit der Begründung aufgehoben, der vom Finanzamt besteuerte Erwerb sei weder für den im Bescheid genannten Zeitpunkt noch für einen späteren Zeitpunkt feststellbar, steht die Rechtskraft des Urteils einer erneuten Besteuerung dieses Erwerbs entgegen. 2. Eine nach dem FG-Urteil von den Beteiligten des Erwerbsvorgangs erstellte schriftliche Bestätigung des Erwerbs für den im aufgehobenen Bescheid genannten Zeitpunkt rechtfertigt nicht den Erlass eines neuen Steuerbescheids.
- BFH, Urt. v. 11.02.2015 – X R 36/11
Zuwendungen an eine rechtsfähige Stiftung sind vor deren Anerkennung nicht als Sonderausgaben abziehbar .
- BFH, Urt. v. 27.11.2013 – II R 11/12
NV: Verpflichtet sich ein Stifter im Stiftungsgeschäft, zu einem späteren Zeitpunkt ein noch nicht genau bestimmtes Grundstück im Wege der Zustiftung auf die Stiftung zu übertragen, führt diese Verpflichtung noch nicht zum Entstehen von Grunderwerbsteuer .
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