§ 812 – Herausgabeanspruch

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2)Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 07.05.2026 – III ZR 142/25ECLI:DE:BGH:2026:070526UIIIZR142.25.0
  • C-440/23 – FB gegen European Lotto and Betting Ltd und Deutsche Lotto-und Sportwetten ltdECLI:EU:C:2026:299

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 56 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Inhaber einer von einem Mitgliedstaat erteilten Lizenz für die Veranstaltung von Online-Glücksspielen – Regelung eines anderen Mitgliedstaats, die die Veranstaltung von Online-Glücksspielen von einer Erlaubnis abhängig macht – Zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses – Virtuelle Automatenspiele – Zweitlotterien – Erstattung verlorener Einsätze – Rechtsmissbrauch

  • BGH, Urt. v. 11.03.2026 – I ZR 202/25ECLI:DE:BGH:2026:110326UIZR202.25.0

    1. Die Vorschrift des § 126b Satz 1 BGB ist mit Blick auf § 656a BGB dahin auszulegen, dass - wenn ein Maklervertrag die Textform wahren muss - die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien nicht in einem Dokument enthalten sein müssen, sondern auch jeweils auf getrennten dauerhaften Datenträgern vorhanden sein können mit der Folge, dass durch den Austausch von E-Mails ein nach § 656a BGB formwirksamer Maklervertrag zustande kommen kann. 2. Die in § 656a BGB genannten Maklerverträge, die den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand haben, können wirksam nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent abgeschlossen werden, wenn die wesentlichen Bestandteile des Maklervertrags - insbesondere die Parteien des Maklervertrags, die Höhe der Provision und der Gegenstand des in Aussicht genommenen Hauptvertrags - sich aus den die Textform des § 126b BGB wahrenden Vertragserklärungen bestimmbar ergeben, wobei für die Bestimmbarkeit auch auf außerhalb der Vertragserklärungen liegende Umstände zurückgegriffen werden darf, sofern für den Willen in dem erforderlichen Umfang ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde besteht. 3. Auch wenn in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung des § 126b BGB nicht mehr vorgesehen ist, dass der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden muss, muss der Erklärende weiterhin auf geeignete Weise deutlich machen, wo seine Erklärung endet, damit die Textform gewahrt wird. 4. Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Maklers gegen den Maklerkunden scheiden aus, wenn der Maklervertrag die nach § 656a BGB erforderliche Textform nicht wahrt.

  • BGH, Urt. v. 19.02.2026 – IX ZR 226/22ECLI:DE:BGH:2026:190226UIXZR226.22.0

    1a.  Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen. 1b.  Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden. 2. Die Klausel "Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)" ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Gegner im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. 3. Eine in einer Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel, nach deren Inhalt mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben, ist auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern unwirksam (Fortführung BGH, Urteil vom 12. September 2024 - IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 37, 51).

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.02.2026 – 2 A 158/25
  • BGH, Versäumnisurteil v. 12.02.2026 – III ZR 73/25ECLI:DE:BGH:2026:120226UIIIZR73.25.0

    Zu den Voraussetzungen eines Fernunterrichtsvertrags.

  • BGH, Urt. v. 11.02.2026 – VIII ZR 37/24ECLI:DE:BGH:2026:110226UVIIIZR37.24.0

    1.      Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahingehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. Oktober 1980 - VII ZR 332/79, BGHZ 78, 216, 221; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, ZIP 2011, 1571 Rn. 1, 12; Beschluss vom 3. November 2014 - IV ZR 230/14, juris Rn. 12; jeweils mwN). 2.      Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - wie für die Bejahung eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB erforderlich - vorliegt, ist anhand eines Vergleichs der vertraglich jeweils geschuldeten - und nicht anhand eines Vergleichs der von den Parteien nachfolgend jeweils erbrachten - Leistungen zu bestimmen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Februar 2011 - V ZR 208/09, NJW-RR 2011, 880 Rn. 15 mwN; vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 40/12, juris Rn. 10; vom 21. April 2022 - I ZR 214/20, NJW 2022, 2614 Rn. 27; vom 16. November 2022 - VIII ZR 436/21, WM 2023, 742 Rn. 34). Ergibt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, führt das demnach nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrags, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts (Bestätigung von Senatsurteil vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 40/12, aaO).

  • BGH, Urt. v. 30.01.2026 – V ZR 76/25ECLI:DE:BGH:2026:300126UVZR76.25.0

    1. Handelt jemand als Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, obwohl er weder als Verwalter bestellt noch aufgrund eines gültigen Verwaltervertrags zum Handeln als Verwalter verpflichtet ist (sog. faktischer Verwalter), treffen ihn grundsätzlich dieselben Pflichten wie den wirksam bestellten bzw. aufgrund eines Vertrags verpflichteten Verwalter. Verletzt der faktische Verwalter diese Pflichten, haftet er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 280 Abs. 1 BGB. 2. Schloss der Bauträger bzw. der teilende Eigentümer unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung einen Vertrag im Interesse der künftigen Gemeinschaft im eigenen Namen, setzte der spätere Übergang auf die zwischenzeitlich entstandene Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig eine Vertragsübernahme durch Beschluss voraus; ein entsprechendes Handeln im fremden Namen musste ebenfalls durch Beschluss genehmigt werden.

  • BGH, Urt. v. 20.01.2026 – XI ZR 131/24ECLI:DE:BGH:2026:200126UXIZR131.24.0

    1.    Das von einem Schuldner in einer notariellen Urkunde abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung ist nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1, Abs. 2 BGB regelmäßig kondizierbar, wenn die dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung verjährt und nicht durch eine Grundschuld gesichert ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf ein solches "isoliertes" Schuldanerkenntnis nicht analog anwendbar (Fortführung der Senatsurteile vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 28 und vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, WM 2010, 308 Rn. 37). 2.    § 214 Abs. 2 BGB ist nicht anzuwenden, wenn die einem abstrakten Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung erst nach Abgabe des Anerkenntnisses verjährt.

  • BGH, Urt. v. 15.01.2026 – III ZR 80/25ECLI:DE:BGH:2026:150126UIIIZR80.25.0

    Die Frage, ob sogenannte (Business-)Coaching- oder Mentoring-Angebote dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) - unterfallen, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Sie ist vielmehr anhand der durch § 1 Abs. 1 FernUSG vorgegebenen Kriterien durch Betrachtung des konkret angebotenen Leistungsspektrums im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, wobei es insbesondere darauf ankommen kann, ob der Schwerpunkt des Leistungsangebots auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden liegt.

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