§ 931 – Abtretung des Herausgabeanspruchs

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 16.12.2022 – V ZR 174/21ECLI:DE:BGH:2022:161222UVZR174.21.0

    1. Soll eine Gesamtheit von Gegenständen, die nicht räumlich zusammengefasst sind, unter Verwendung eines Gattungsbegriffs übereignet werden, ist der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nur dann gewahrt, wenn sich die Vertragsparteien bewusst und erkennbar über Merkmale einigen, aufgrund deren die übereigneten Gegenstände der Gattung individualisierbar sind (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 4. Oktober 1993 - II ZR 156/92, NJW 1994, 133). 2. Eine Einigung, nach der nur diejenigen Gegenstände einer bestimmten Gattung übereignet werden sollen, die der Veräußerer nicht näher bezeichneten Dritten überlassen hat, genügt für sich genommen den Anforderungen an den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht (hier: Flüssiggastanks, die nicht näher bezeichneten Kunden überlassen worden sind).

  • BGH, Urt. v. 11.01.2018 – IX ZR 295/16ECLI:DE:BGH:2018:110118UIXZR295.16.0

    1. Der mittelbare Besitz des Schuldners an einer beweglichen Sache begründet kein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters, wenn die Sache nach der Art des mittelbaren Besitzes dauerhaft mit der erfolgten Überlassung an den unmittelbaren Besitzer so aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist, dass gegen den Willen des unmittelbaren Besitzers keine weitere Nutzung durch den Schuldner möglich ist. 2. Beim Finanzierungsleasing scheidet ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus, wenn der Schuldner die Sache dem Leasingnehmer für eine feste, nicht ordentlich kündbare Grundlaufzeit überlassen hat und bei deren Ablauf eine Vollamortisation erlangt, weil der Leasingnehmer aufgrund der vertraglichen Regelungen - sei es auch erst in Verbindung mit besonderen Vertragsbestimmungen wie einer Abschlusszahlung, einer Restwertgarantie, einer Kaufoption oder einem Andienungsrecht - insgesamt einen Betrag zu zahlen hat, der das vom Schuldner für die Anschaffung der Sache eingesetzte Kapital zuzüglich Verzinsung und Gewinn erreicht oder übersteigt.

  • BGH, Urt. v. 22.02.2010 – II ZR 287/07

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