§ 97 – Zubehör

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
(2)Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 03.06.2020 – II B 54/19ECLI:DE:BFH:2020:B.030620.IIB54.19.0

    1. Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. 2. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen. Es ist Aufgabe des Tatrichters, diese Zweckbestimmung festzustellen. 3. Eine unzureichende Einführung der ehrenamtlichen Richter in den Sach- und Streitstand kann einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter begründen, wenn einer der ehrenamtlichen Richter in der mündlichen Verhandlung deutliche Anzeichen dafür zeigt, dass er der Verhandlung physisch oder psychisch nicht folgen kann. 4. Die Zuteilung von Streitsachen verletzt nicht den gesetzlichen Richter, wenn sowohl der gerichtsinterne Geschäftsverteilungsplan als auch der Geschäftsverteilungsplan des zuständigen Senats keine Lücken oder Unbestimmtheiten hinsichtlich der Verfahrenszuteilung aufweisen und kein vermeidbarer gerichtsinterner Anwendungsspielraum besteht, der die Gefahr manipulativen Eingreifens durch die mit der Zuteilung befassten Gerichtspersonen begründet.

  • BFH, Urt. v. 03.08.2016 – IX R 14/15ECLI:DE:BFH:2016:U.030816.IXR14.15.0

    1. Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht --als sog. Erhaltungsaufwand-- sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Änderung der Rechtsprechung) . 2. Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre abzuschreiben ist (Änderung der Rechtsprechung) .

  • BFH, Urt. v. 01.08.2012 – II R 28/11

    Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer für ein Fahrzeug, das als Zubehör bereits vor Insolvenzeröffnung durch Anordnung der Zwangsverwaltung über ein Grundstück beschlagnahmt worden war, ist keine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und daher nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter, sondern gegenüber dem Zwangsverwalter festzusetzen .

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