Art. 43 – Rechte an einer Sache
BGBEG · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 28.08.2019 – 2 WD 28/18ECLI:DE:BVerwG:2019:280819U2WD28.18.0
Verletzt ein in der Materialbewirtschaftung eingesetzter Soldat in Vorgesetztenstellung grob fahrlässig die Pflicht, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen, erscheint eine Bezügekürzung als Regelmaßnahme angemessen.
- BGH, Beschl. v. 20.07.2017 – IX ZB 69/16ECLI:DE:BGH:2017:200717BIXZB69.16.0
1. Wird das Insolvenzverfahren mit Zustimmung der Gläubiger eingestellt, kann das mit der Festsetzung der Vergütung befasste Gericht für den Schätzwert der Masse in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO auf der Grundlage einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, ob ein Gegenstand Bestandteil der Masse war. 2. Ein Insolvenzverfahren erfasst auch einen Miteigentumsanteil des Schuldners an einem im Ausland belegenen Grundstück. Ob der Schuldner Miteigentümer ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das Grundstück befindet.
- BFH, Urt. v. 19.01.2017 – IV R 10/14ECLI:DE:BFH:2017:U.190117.IVR10.14.0
1. Eine vermögensverwaltend tätige, aber gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann nicht nur Anlage-, sondern auch Umlaufvermögen haben. Die Zuordnung bestimmt sich nach der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im (fiktiven) Betrieb. 2. Goldbarren sind keine Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen oder Rechte i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 4 Variante 3 EStG.
- BFH, Urt. v. 19.01.2017 – IV R 5/16ECLI:DE:BFH:2017:U.190117.IVR5.16.0
1. NV: Bei einem negativen Feststellungsbescheid sind neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter nach Nr. 4 oder Nr. 5 klagebefugt und damit zum Klageverfahren der Gesellschaft notwendig beizuladen. 2. NV: Ein negativer Feststellungsbescheid liegt u.a. vor, wenn die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO mit der Begründung verneint wird, auf Ebene der Gesellschaft fehle eine Gewinnerzielungsabsicht.
- BGH, Urt. v. 20.07.2012 – V ZR 135/11
Wird über eine in Deutschland belegene Sache ein Vertrag nach ausländischem Recht abgeschlossen und ist fraglich, ob das Eigentum übergehen soll, muss der Vertrag zunächst nach den von dem Vertragsstatut vorgegebenen Regeln ausgelegt werden; deutsches Recht als lex rei sitae entscheidet darüber, ob eine danach vereinbarte Eigentumsübertragung auch den Anforderungen an eine dingliche Einigung gemäß § 929 Satz 1 BGB entspricht.
- BGH, Urt. v. 22.02.2010 – II ZR 287/07
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