Art. 46 – Wesentlich engere Verbindung
BGBEG · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 28.08.2019 – 2 WD 28/18ECLI:DE:BVerwG:2019:280819U2WD28.18.0
Verletzt ein in der Materialbewirtschaftung eingesetzter Soldat in Vorgesetztenstellung grob fahrlässig die Pflicht, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen, erscheint eine Bezügekürzung als Regelmaßnahme angemessen.
- BGH, Urt. v. 22.02.2010 – II ZR 287/07
- BGH, Urt. v. 22.02.2010 – II ZR 286/07
Die Übergabe nach § 929 Satz 1 BGB durch Aufgabe des mittelbaren Besitzes des Veräußerers und Begründung des mittelbaren Besitzes des Erwerbers setzt voraus, dass der Veräußerer den mittelbaren Besitz vollständig verliert und der Erwerber in einer Besitzkette seinen mittelbaren Besitz anhand konkreter Besitzmittlungsverhältnisse auf den unmittelbaren Besitzer zurückführen kann. Solche konkreten Besitzmittlungsverhältnisse sind auch dann internationalprivatrechtlich gesondert anzuknüpfen, wenn sich das Sachstatut für die Übereignung nach dem Recht des Lageortes richtet .
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