Art. 6 – Öffentliche Ordnung (ordre public)
BGBEG · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 18.02.2026 – XII ZB 254/25ECLI:DE:BGH:2026:180226BXIIZB254.25.0
1. Die aus dem islamischen Rechtskreis herrührende Rechtsfigur der Brautgabe betrifft jedenfalls in ihrer typischen, nicht überwiegend unterhaltsrechtlich geprägten Ausgestaltung die „ehelichen Güterstände“ im Sinne der Europäischen Güterrechtsverordnung. 2. Zur kollisionsrechtlichen Behandlung einer unter der Geltung iranischen Rechts vereinbarten Brautgabe (mahr) bei einer vor dem 29. Januar 2019 erfolgten Eheschließung (Fortführung und teilweise Aufgabe des Senatsurteils vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 107/08, BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533).
- BGH, Beschl. v. 22.11.2023 – XII ZB 566/21ECLI:DE:BGH:2023:221123BXIIZB566.21.0
1. Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst; etwaige Rückverweisungen sind auch dann zu beachten, wenn ein fremdes Kollisionsrecht diese auf Grund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540). 2. Familienrechtliche Vorfragen werden im internationalen Namensrecht grundsätzlich unselbständig angeknüpft, soweit die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse Auswirkungen auf den Erwerb oder Verlust eines Namens haben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 701/81 - BGHZ 90, 129 = FamRZ 1984, 576). 3. Das gilt aber nicht, wenn die betreffende familienrechtliche Vorfrage Gegenstand der Statusentscheidung eines deutschen Gerichts (hier: Ehescheidung) gewesen ist; insoweit überlagert die Bindung des inländischen Rechtsanwenders an die Gestaltungswirkung dieser Entscheidung das kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis (Vorrang des Verfahrensrechts vor dem Kollisionsrecht). 4. Bei Anwendung türkischen Namenssachrechts verstößt die in Art. 173 Abs. 1 türkZGB enthaltene Verpflichtung der geschiedenen Ehefrau, ihren vorehelich geführten Namen wieder anzunehmen, auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls dann nicht gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (Art. 6 EGBGB), wenn die Ehefrau nicht nach Art. 173 Abs. 2 türkZGB auf eine gerichtliche Erlaubnis zur Weiterführung des Ehenamens nach der Scheidung angetragen hat.
- BVerfG, Beschl. v. 01.02.2023 – 1 BvL 7/18ECLI:DE:BVerfG:2023:ls20230201.1bvl000718
1. Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist eine rechtlich verbindliche, im Grundsatz auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss beruhende, in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten einhergehende, gleichberechtigte und autonom ausgestaltete Lebensgemeinschaft, die durch einen formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet wird. Nach ausländischem Recht eingegangene Lebensgemeinschaften ehelicher Art unterfallen dann nicht ohne Weiteres dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG, wenn diese verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien zuwiderlaufen. 2. Die Freiheit der Ehe erfordert und gestattet gesetzliche Regeln, die die als Ehe verfassungsrechtlich geschützte Lebensgemeinschaft rechtlich definieren und abgrenzen. Solche Regelungen müssen mit den Strukturprinzipien vereinbar sein und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen. 3. Der Gesetzgeber darf Ehehindernisse schaffen, um die das Institut der Ehe im Sinne der Verfassung bestimmenden Strukturprinzipien zu gewährleisten. Dazu können die autonome Entscheidung beider Eheschließenden sichernde Anforderungen an die Ehefähigkeit etwa in Gestalt von Mindestaltersgrenzen für die Eheschließung gehören.
- BGH, Beschl. v. 29.09.2021 – XII ZB 309/21ECLI:DE:BGH:2021:290921BXIIZB309.21.0
1. Kollisionsrechtlich ist eine Eheschließung durch einen Vertreter nur dann als reine Formfrage zu qualifizieren, wenn es sich um eine Stellvertretung lediglich in der Erklärung handelt, bei der der Vollmachtgeber die Eheschließung sowie den konkreten Ehepartner nach eigenem Willen bestimmt hat. Demgegenüber würde eine Stellvertretung im Willen, die dem Vertreter eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Eheschließung oder der Wahl des Ehepartners einräumt, auch die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung berühren und wäre nach dem für Deutsche geltenden Heimatrecht unzulässig. 2. Die Eheschließung im Ausland im Wege doppelter Stellvertretung verstößt nicht gegen den deutschen ordre public.
- BVerwG, Urt. v. 09.12.2020 – 8 C 14/19ECLI:DE:BVerwG:2020:091220U8C14.19.0
Bei mehreren fehlerhaften, zu rechtswidrigen Bewilligungen führenden Vergütungsanträgen ist die für die Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 erforderliche Ähnlichkeit der ihr zugrunde liegenden Sachverhalte gegeben, wenn der Antragsteller ihretwegen die zu vergütende Menge in seinen Anträgen jeweils zu hoch angegeben hat.
- BGH, Beschl. v. 26.08.2020 – XII ZB 158/18
Zur kollisionsrechtlichen Behandlung einer im Wege der einseitigen Verstoßung nach syrischem Recht durchgeführten Privatscheidung zweier deutsch-syrischer Doppelstaater (Rechtssache „Sahyouni“).
- BFH, Beschl. v. 30.07.2020 – VII B 73/20 (AdV)ECLI:DE:BFH:2020:BA.300720.VIIB73.20.0
1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzbehörden das BMF-Schreiben betreffend "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2" vom 19.03.2020 nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen anwenden, die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens durchgeführt worden sind . 2. Steuerschuldner, gegen die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens vollstreckt worden ist, können um Rechtsschutz nach den allgemeinen Regeln (z.B. § 258 AO) ersuchen .
- BGH, Beschl. v. 27.05.2020 – XII ZB 54/18ECLI:DE:BGH:2020:270520BXIIZB54.18.0
1. Über die Anerkennungsfähigkeit einer Volljährigenadoption, die durch ein ausländisches Gericht oder eine ausländische Behörde ausgesprochen worden ist, wird im Verfahren nach § 108 Abs. 2 Satz 1 FamFG entschieden; auf dieses Verfahren finden die speziellen Vorschriften zum Adoptionsverfahren nach den §§ 186 ff. FamFG keine Anwendung. 2. Die Entscheidung des Amtsgerichts, eine ausländische Erwachsenenadoption anzuerkennen, ist aus diesem Grunde nicht gemäß § 197 Abs. 3 FamFG unanfechtbar, sondern unterliegt nach den allgemeinen Regeln der Beschwerde gemäß § 58 FamFG. 3. Jedenfalls dann, wenn die Kinder des Annehmenden im ausländischen Adoptionsverfahren weder beteiligt noch angehört wurden, sind sie im Anerkennungsverfahren als Beteiligte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hinzuzuziehen und zur Beschwerde gegen die positive Anerkennungsentscheidung berechtigt. 4. Der Umstand, dass die Kinder des Annehmenden im ausländischen Adoptionsverfahren nicht beteiligt oder angehört worden sind, führt nicht dazu, dass der ausländischen Adoptionsentscheidung nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG die Anerkennung zu versagen wäre. Denn die Kinder des Annehmenden sind in einem inländischen Adoptionsverfahren ungeachtet ihrer unmittelbaren Rechtsbetroffenheit nicht Beteiligte, sondern ihre Verfahrensrechte sind kraft spezialgesetzlicher Regelung (§§ 188, 193 FamFG) auf ein Anhörungsrecht beschränkt. 5. Zum materiellen und verfahrensrechtlichen ordre public (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) bei der Anerkennung ausländischer Volljährigenadoptionen.
- BGH, Beschl. v. 14.11.2018 – XII ZB 292/15ECLI:DE:BGH:2018:141118BXIIZB292.15.0
1. Vom Anwendungsbereich des Art. 48 Satz 1 EGBGB ist nicht nur der mit einem statusbegründenden oder statusändernden familienrechtlichen Ereignis zusammenhängende Namenserwerb erfasst, sondern auch der Namenserwerb, der auf einer gerichtlichen, behördlichen und privatautonomen Namensänderung beruht. 2. Die von familienrechtlichen Statusvorgängen losgelöste Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung ist mit dem Rechtsgedanken des - gemäß Art. 123 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden - Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV grundsätzlich nicht vereinbar. 3. Die frei gewählte Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namensänderung (hier: "deed poll" nach englischem Recht) verstößt gegen den deutschen ordre public, wenn die Namensänderung von der Motivation getragen ist, den gewählten Namen (auch) in Deutschland führen zu können und damit den Anschein der Zugehörigkeit zu einer vermeintlich hervorgehobenen sozialen Gruppe zu erwecken; unter diesen Voraussetzungen ist dem gewählten Namen auch nach Abwägung mit dem Personenfreizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV regelmäßig die Anerkennung zu versagen.
- BGH, Beschl. v. 02.03.2017 – I ZB 42/16ECLI:DE:BGH:2017:020317BIZB42.16.0
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