Art. 4 – Verweisung

BGBEG · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

(1)Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht. Verweist das Recht des anderen Staates auf deutsches Recht zurück, so sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden.
(2)Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts. Soweit die Parteien das Recht eines Staates wählen können, können sie nur auf die Sachvorschriften verweisen.
(3)Wird auf das Recht eines Staates mit mehreren Teilrechtsordnungen verwiesen, ohne die maßgebende zu bezeichnen, so bestimmt das Recht dieses Staates, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist. Fehlt eine solche Regelung, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, mit welcher der Sachverhalt am engsten verbunden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 05.02.2025 – XII ZB 251/23ECLI:DE:BGH:2025:050225BXIIZB251.23.0

    Richtet sich die Namensführung eines Betroffenen nach seinem britischen Heimatrecht, kann auch ein von ihm im Vereinigten Königreich durch privatautonome Namensänderung unter Verwendung eines „Deed of Change of Name (Deed Poll)“ frei gewählter Nachname im Rahmen der registerrechtlichen Substitution den Rechtsbegriff des „Geburtsnamens“ im Sinne des deutschen Personenstandsrechts ausfüllen.

  • BGH, Beschl. v. 22.11.2023 – XII ZB 566/21ECLI:DE:BGH:2023:221123BXIIZB566.21.0

    1. Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst; etwaige Rückverweisungen sind auch dann zu beachten, wenn ein fremdes Kollisionsrecht diese auf Grund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - FamRZ 2007, 1540). 2. Familienrechtliche Vorfragen werden im internationalen Namensrecht grundsätzlich unselbständig angeknüpft, soweit die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse Auswirkungen auf den Erwerb oder Verlust eines Namens haben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 701/81 - BGHZ 90, 129 = FamRZ 1984, 576). 3. Das gilt aber nicht, wenn die betreffende familienrechtliche Vorfrage Gegenstand der Statusentscheidung eines deutschen Gerichts (hier: Ehescheidung) gewesen ist; insoweit überlagert die Bindung des inländischen Rechtsanwenders an die Gestaltungswirkung dieser Entscheidung das kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis (Vorrang des Verfahrensrechts vor dem Kollisionsrecht). 4. Bei Anwendung türkischen Namenssachrechts verstößt die in Art. 173 Abs. 1 türkZGB enthaltene Verpflichtung der geschiedenen Ehefrau, ihren vorehelich geführten Namen wieder anzunehmen, auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls dann nicht gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (Art. 6 EGBGB), wenn die Ehefrau nicht nach Art. 173 Abs. 2 türkZGB auf eine gerichtliche Erlaubnis zur Weiterführung des Ehenamens nach der Scheidung angetragen hat.

  • BGH, Beschl. v. 29.06.2022 – XII ZB 153/21ECLI:DE:BGH:2022:290622BXIIZB153.21.0

    Zur Erstreckung der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB auf den Vatersnamen russischen Rechts (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18, FamRZ 2022, 421).

  • BFH, Urt. v. 01.06.2022 – I R 30/18ECLI:DE:BFH:2022:U.010622.IR30.18.0

    1. Die von Deutschland abgeschlossenen DBA stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander und sind jeweils autonom und unabhängig voneinander auszulegen, so dass sich der Steuerpflichtige grundsätzlich auf jede Begünstigung berufen kann, die ihm eines dieser Abkommen gewährt. 2. Die Verpflichtung Deutschlands zur Freistellung bestimmter Einkünfte aufgrund eines DBA (hier: DBA-Schweiz 1971/2010) wird daher in einer Dreieckskonstellation nicht dadurch beeinträchtigt, dass nach dem mit einem weiteren Staat bestehenden DBA (hier: DBA-Frankreich 1959/2001) das Besteuerungsrecht für die betreffenden Einkünfte (als sog. Drittstaateneinkünfte) Deutschland zugewiesen wird.

  • BGH, Beschl. v. 12.01.2022 – XII ZB 562/20ECLI:DE:BGH:2022:120122BXIIZB562.20.0

    1. Führt eine der nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB anwendbaren Rechtsordnungen zur gesetzlichen Vaterschaft eines Mannes, so wird dadurch die Anwendung einer anderen Rechtsordnung auf eine erst später erklärte Anerkennung der Vaterschaft eines anderen Mannes regelmäßig ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16, BGHZ 215, 271 = FamRZ 2017, 1687). Das gilt auch, wenn das die gesetzliche Vaterschaft ergebende Aufenthaltsstatut gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aufgrund eines erstmals nach der Geburt begründeten gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes anwendbar ist (Fortführung von Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 530/17, BGHZ 221, 300 = FamRZ 2019, 892). 2. Verweist eine nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufene Rechtsordnung auf ein anderes ausländisches Recht weiter oder auf das deutsche Recht zurück, so bleibt diese Verweisung unbeachtlich, wenn sie zum Wegfall einer sich aus dem von Art. 19 Abs. 1 EGBGB zunächst berufenen Recht ergebenden Vaterschaft führt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16, BGHZ 215, 271 = FamRZ 2017, 1687). 3. Dass dadurch sogenannte hinkende Rechtsverhältnisse entstehen können, ist als Konsequenz der vom Gesetz bewusst vorgesehenen Mehrfachanknüpfung hinzunehmen. Eine nicht der leiblichen Abstammung entsprechende Vater-Kind-Zuordnung kann nur im Wege der Anfechtung nach dem gemäß Art. 20 EGBGB anwendbaren Statut beseitigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 403/16, FamRZ 2017, 1848). 4. Steht die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes fest, ist die Auslandsgeburt nach § 36 PStG auch dann zu beurkunden, wenn der Eintrag gemäß § 21 PStG vom Antrag auf Nachbeurkundung abweicht. Anderes gilt im gerichtlichen Verfahren für den Anweisungsantrag nach § 49 PStG, der für das Gericht bindend ist.

  • BGH, Beschl. v. 08.12.2021 – XII ZB 60/18ECLI:DE:BGH:2021:081221BXIIZB60.18.0

    Die Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB erfasst auch den Vatersnamen bulgarischen Rechts.

  • BGH, Urt. v. 19.07.2011 – VI ZR 217/10

    1. Die Haftung des Staates und des Amtsträgers für nicht-hoheitliches Handeln unterliegt - soweit es um unerlaubte Handlungen geht - dem allgemeinen Deliktsstatut . 2. Die Frage, ob eine Tätigkeit kollisionsrechtlich als hoheitlich oder nicht-hoheitlich zu qualifizieren ist, bestimmt sich grundsätzlich nach der Rechtsordnung, die die Kollisionsnorm aufgestellt hat, d.h. für nicht der Rom II-Verordnung unterliegende Fälle nach dem am Gerichtsort geltenden Recht . 3. Die Beziehungen zwischen einem deutschen Patienten und dem in einem Schweizer Spital beschäftigten und den Patienten behandelnden Arzt können auch dann, wenn zwischen ihnen kein vertragliches Rechtsverhältnis besteht, maßgeblich durch das zwischen dem Spitalträger und dem Patienten bestehende ärztliche Behandlungsverhältnis geprägt sein mit der Folge, dass gemäß Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB Schweizer Recht zur Anwendung kommt . 4. Im Fall der akzessorischen Anknüpfung an eine besondere Beziehung zwischen den Beteiligten gemäß Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ist eine Rück- oder Weiterverweisung nach dem Sinn der Verweisung ausgeschlossen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EGBGB) .

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