§ 6 – Gebührenschuldner

BGEBG · Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes

(1)Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet, 1.dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist,
2.der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
3.der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2)Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 BGEBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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