§ 17 – Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen

BGG · Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

(1)Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
(2)Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(3)Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 BGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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