§ 51 – Inhalt der Grenzschutzdienstpflicht
BGSG · Gesetz über den Bundesgrenzschutz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 26.07.2018 – III ZR 391/17ECLI:DE:BGH:2018:260718UIIIZR391.17.0
1. Ein Luftverkehrsunternehmen hat gegen die Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Erstattung von passagierbezogenen Zahlungen, die es für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter (§§ 4a, 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG) an Dritte entrichten muss. 2. Die Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung der Flugsicherheitsbegleiter gilt auch für internationale Flüge. Sie erstreckt sich - bei einer auf deutschem Hoheitsgebiet begonnenen Wahrnehmung der Aufgaben - auf den gesamten Flug bis zum (ausländischen) Zielflughafen und den anschließenden Rückflug nach Deutschland.
- BGH, Beschl. v. 14.12.2017 – III ZR 48/17ECLI:DE:BGH:2017:141217BIIIZR48.17.0
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