§ 51 – Inhalt der Grenzschutzdienstpflicht

BGSG · Gesetz über den Bundesgrenzschutz

Die Grenzschutzdienstpflicht umfaßt neben der Verpflichtung, Grenzschutzdienst zu leisten, die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen zu lassen sowie bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im Grenzschutzdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und aufzubewahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 26.07.2018 – III ZR 391/17ECLI:DE:BGH:2018:260718UIIIZR391.17.0

    1. Ein Luftverkehrsunternehmen hat gegen die Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Erstattung von passagierbezogenen Zahlungen, die es für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter (§§ 4a, 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG) an Dritte entrichten muss. 2. Die Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung der Flugsicherheitsbegleiter gilt auch für internationale Flüge. Sie erstreckt sich - bei einer auf deutschem Hoheitsgebiet begonnenen Wahrnehmung der Aufgaben - auf den gesamten Flug bis zum (ausländischen) Zielflughafen und den anschließenden Rückflug nach Deutschland.

  • BGH, Beschl. v. 14.12.2017 – III ZR 48/17ECLI:DE:BGH:2017:141217BIIIZR48.17.0

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