§ 52 – Arten des Grenzschutzdienstes, Reserve

BGSG · Gesetz über den Bundesgrenzschutz

(1)Der auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht zu leistende Dienst umfaßt 1.den Grenzschutzgrunddienst,
2.Grenzschutzübungen,
3.im Verteidigungsfall und in den Fällen des Artikels 91 des Grundgesetzes den unbefristeten Grenzschutzdienst.
(2)Grenzschutzdienstpflichtige, die den Grenzschutzgrunddienst abgeleistet haben, und frühere Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet worden sind, gehören der Grenzschutzreserve an.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 52 BGSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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