§ 48 – Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst
BHO · Bundeshaushaltsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 26.03.2026 – 1 WB 26.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260326B1WB26.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 31.03.2022 – 1 WB 50/21ECLI:DE:BVerwG:2022:310322B1WB50.21.0
Ist in einer dienstlichen Beurteilung nicht zwingend auf die Befähigung zu einem Laufbahnaufstieg einzugehen, so kann das Fehlen einer entsprechenden Empfehlung nicht als Begründung für die Versagung des Aufstiegs dienen.
- BVerwG, Beschl. v. 24.02.2022 – 1 WB 52/21ECLI:DE:BVerwG:2022:240222B1WB52.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 25.02.2021 – 1 WB 32/20ECLI:DE:BVerwG:2021:250221B1WB32.20.0
1. Die Ausgestaltung der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (§ 40 SLV) als eine reine Berufssoldaten-Laufbahn ist mit dem Soldatengesetz vereinbar. 2. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten (§ 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO) ist verfassungsmäßig. 3. Bei der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes hat die für die Auswahl zuständige Stelle prognostisch einzuschätzen, ob die Höchstaltersgrenze im maßgeblichen Zeitpunkt (Ende der dreijährigen Anwärterausbildung) einer Umwandlung des Dienstverhältnisses entgegenstehen wird. Sie hat dabei auch alle im Einzelfall möglichen Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zu prüfen.
- BVerwG, Urt. v. 20.09.2018 – 2 A 9/17ECLI:DE:BVerwG:2018:200918U2A9.17.0
1. Die in § 48 BHO 2017 geregelte allgemeine Einstellungshöchstaltersgrenze von 50 Jahren für Bundesbeamte unterliegt weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken. 2. Als politische Verfolgung gemäß § 3 i.V.m. § 1 BerRehaG anerkannte Zeiten müssen im Rahmen der Anwendung der Einstellungshöchstaltersgrenze gemäß § 48 BHO 2017 nicht (zusätzlich) zugunsten des Einstellungsbewerbers berücksichtigt werden. 3. Ein auf ein Präjudizinteresse wegen eines beabsichtigen Schadensersatzprozesses gestützter Feststellungsantrag, dass die Ablehnung eines Einstellungsbewerbers auf der Grundlage von § 48 BHO 1994 und des dazu ergangenen Rundschreibens des Bundesministeriums der Finanzen rechtswidrig war, ist begründet (und ein Schadensersatzbegehren nicht offensichtlich aussichtslos), weil die Ablehnung auf einer verfassungsrechtlich unzureichenden Rechtsgrundlage beruht.
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