§ 49 – Einweisung in eine Planstelle

BHO · Bundeshaushaltsordnung

(1)Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
(2)Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 29.12.2014 – 2 B 110/13ECLI:DE:BVerwG:2014:291214B2B110.13.0

    Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 46 Abs. 1 BBesG sind nicht gegeben, wenn eine Gemeinde dem Nothaushaltsrecht unterliegt (hier gemäß den §§ 76, 79, 80 und 82 GO NRW <juris: GemO NW>) und dieses die Begründung von Zahlungsverpflichtungen der Kommune infolge der Beförderung eines Beamten ausschließt (im Anschluss an das Urteil vom 25. September 2014 - BVerwG 2 C 16.13 - Rn. 13).

  • BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 20/13ECLI:DE:BVerwG:2014:250914U2C20.13.0
  • BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 21/13ECLI:DE:BVerwG:2014:250914U2C21.13.0
  • BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 17/13ECLI:DE:BVerwG:2014:250914U2C17.13.0
  • BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 16/13ECLI:DE:BVerwG:2014:250914U2C16.13.0

    1. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG sind erfüllt, wenn der Beförderung des Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Maßgeblich hierfür sind die Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen vom Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen. 2. § 46 Abs. 1 BBesG setzt auf der Ebene des Haushaltsplans keine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten Planstelle voraus. Die Zulage ist auch in Fällen zu zahlen, in denen der Dienstherr auf die ihm mögliche Anpassung der Anzahl der Dienstposten an die der Planstellen der entsprechenden Wertigkeit verzichtet hat.

  • BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 19/13ECLI:DE:BVerwG:2014:250914U2C19.13.0
  • BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 18/13ECLI:DE:BVerwG:2014:250914U2C18.13.0

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