§ 78 – Unvermutete Prüfungen

BHO · Bundeshaushaltsordnung

Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 08.06.2010 – 1 WB 49/09

    1. Die Praxis der Bundeswehr, Prüfgruppen nach § 78 BHO bei den deutschen Einsatzkontingenten im Ausland (hier: Afghanistan) im Wege der Dienstreiseanordnung und nicht der Kommandierung zu entsenden, ist rechtmäßig. 2. Die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass der Auslandsverwendungszuschlag bei einer Dienstreise erst ab dem 15. Tag, dagegen bei der Kommandierung zu einem Verband oder einer Einheit während der gesamten Dauer der besonderen Verwendung im Ausland gezahlt wird, ist im Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten zu klären.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 78 BHO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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