(1)In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2)Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen sind besonders anzugeben: 1.bei den Einnahmen:a)die Ist-Einnahmen,
b)die zu übertragenden Einnahmereste,
c)die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
d)die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
e)die veranschlagten Einnahmen,
f)die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
g)die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
h)der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;
2.bei den Ausgaben:a)die Ist-Ausgaben,
b)die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
c)die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
d)die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
e)die veranschlagten Ausgaben,
f)die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
g)die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
h)der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,
i)der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
(3)Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2 besonders anzugeben.
(4)In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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