§ 83 – Haushaltsabschluß

BHO · Bundeshaushaltsordnung

In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen: 1.a)das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,
b)das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
2.a)die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
b)die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
c)der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
d)das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
e)das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
3.die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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