§ 82 – Kassenmäßiger Abschluß

BHO · Bundeshaushaltsordnung

In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen: 1.a)die Summe der Ist-Einnahmen,
b)die Summe der Ist-Ausgaben,
c)der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
d)die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
e)das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
2.a)die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen,
b)die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
c)der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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