§ 25

BIENSEUCHV · Bienenseuchen-Verordnung

(1)Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Bienenstände frei von Befall mit der Tropilaelaps-Milbe sind.
(2)Bienenstände gelten als befallsfrei, wenn 1.alle Bienenvölker des befallenen Bienenstandes verendet und unschädlich beseitigt und die betroffenen Bienenwohnungen mindestens drei Wochen so gesichert worden sind, dass sie Bienen nicht zugänglich sind,
2.die befallenen Bienenvölker des Bienenstandes verendet und unschädlich beseitigt, die betroffenen Bienenwohnungen mindestens drei Wochen so gesichert worden sind, dass sie Bienen nicht zugänglich sind, und, soweit die zuständige Behörde eine Behandlung nach § 23 Abs. 3 angeordnet hat, alle sonstigen Bienenvölker des Bienenstandes nach Anweisung der zuständigen Behörde behandelt worden sind und eine Untersuchung der behandelten Bienenvölker drei Wochen nach Abschluss der Behandlung einen negativen Befund ergeben hat oder
3.in Fällen, in denen Bienenvölker nicht verendet sind, tote Bienen und die Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes unschädlich beseitigt worden sind und, soweit die zuständige Behörde nach § 23 Abs. 3 eine Behandlung angeordnet hat, alle Bienenvölker des befallenen Bienenstandes nach Anweisung der zuständigen Behörde behandelt worden sind und eine Untersuchung der behandelten Bienenvölker drei Wochen nach Abschluss der Behandlung einen negativen Befund ergeben hat.
(3)Der Sperrbezirk gilt als befallsfrei, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und, 1.soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 eine Behandlung angeordnet hat, alle Bienenvölker behandelt und drei Wochen nach Abschluss der Behandlung mit einem negativen Befund untersucht worden sind oder,
2.soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 eine Untersuchung angeordnet hat, alle Bienenvölker im Sperrbezirk in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung mit einem negativen Befund auf den Befall mit der Tropilaelaps-Milbe untersucht worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 BIENSEUCHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 25 BIENSEUCHV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.