§ 26

BIENSEUCHV · Bienenseuchen-Verordnung

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht oder nicht rechtzeitig einer dort genannten Temperatur aussetzt und nicht oder nicht rechtzeitig aufbewahrt,
3.entgegen § 2 Absatz 3 Honig beseitigt,
4.entgegen § 2 Absatz 4 Honig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt,
5.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Bescheinigung vorlegt,
6.einer mit einer Zulassung nach § 5 Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
7.entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig verschlossen hält,
8.entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand entfernt oder verbringt,
9.entgegen § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder § 22 Absatz 2 einen Bienenstand oder ein Futtervorratslager betritt,
10.entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand entfernt,
11.entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,
12.entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 oder § 18 Absatz 1 Nummer 5 Honig verfüttert,
13.entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
14.einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1 Nummer 7, 8 oder Nummer 9, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 oder § 24 Absatz 3 zuwiderhandelt,
15.einer mit einer Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 verbundenen Auflage zuwiderhandelt,
16.entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 einen Bienenstand entfernt,
17.entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig sichert oder
18.ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 ein Bienenvolk oder eine Biene entfernt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 BIENSEUCHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 26 BIENSEUCHV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.