§ 35d – Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

BIERSTV_2010 · Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

(1)Während der Beförderung des Bieres kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar 1.in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder
2.in den Abgangsort.
Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme des Bieres ablehnt.
(2)Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 35d BIERSTV_2010 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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