§ 3 – Aufsicht

BIMAG · Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

(1)Die Bundesanstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
(2)Soweit die Bundesanstalt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums erledigt, übt dieses die Rechtsaufsicht aus. Anordnungen mit wesentlichen finanziellen oder organisatorischen Auswirkungen auf die Bundesanstalt ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BIMAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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