§ 6 – Finanzierung

BIMAG · Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

(1)Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach den §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben aus den Erträgen der Verwaltung und Verwertung des ihr übertragenen Bundesvermögens und aus vereinbarten Erstattungen. Die Bundesanstalt kann in ihrer Eröffnungsbilanz und in den folgenden Jahresabschlüssen Rücklagen bilden. Mit Feststellung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat ist über die Verwendung des Bilanzgewinnes zu beschließen. Einzelheiten regelt die Satzung.
(2)Die Bundesanstalt hat kein Recht zur Kreditaufnahme am Markt; notwendige Kredite gewährt der Bund nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.
(3)Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bundesanstalt findet nicht statt. § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist entsprechend in der Weise anzuwenden, dass sich die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Bund richten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 BIMAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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