§ 19 – Vereinfachtes Verfahren

BIMSCHG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

(1)Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.
(2)In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.
(3)Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers ist die Genehmigung öffentlich bekannt zu machen. In diesem Fall gilt § 10 Absatz 8 Satz 2 bis 9 entsprechend.
(4)Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • Sächsisches OVG, Urt. v. 18.04.2024 – 1 C 44/23
  • Sächsisches OVG, Urt. v. 21.08.2023 – 1 A 585/21
  • BVerwG, Beschl. v. 11.05.2023 – 7 B 13/22ECLI:DE:BVerwG:2023:110523B7B13.22.0
  • BVerwG, Beschl. v. 08.12.2022 – 7 B 8/22ECLI:DE:BVerwG:2022:081222B7B8.22.0
  • BVerwG, Beschl. v. 08.12.2022 – 7 B 9/22ECLI:DE:BVerwG:2022:081222B7B9.22.0
  • Sächsisches OVG, Urt. v. 11.11.2021 – 1 A 450/20
  • BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – 7 C 1/18ECLI:DE:BVerwG:2019:260919U7C1.18.0

    1. Ein in einem immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegtes naturschutzfachliches Gutachten kann urheberrechtlichen Schutz genießen. 2. Ein den Antragsunterlagen beigefügtes Gutachten ist mit der Einreichung bei der Behörde im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 UrhG veröffentlicht. 3. Die Verwirklichung eigenständiger Informationszugangsansprüche wird von der Zielsetzung des § 45 Abs. 1 UrhG nicht gedeckt.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.08.2019 – 1 B 439/18
  • BVerwG, Beschl. v. 29.12.2010 – 7 B 6/10

    1. Die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der 4. BImSchV (juris: BImSchV 4) haben, wie aus dem Umkehrschluss von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV folgt, nur für solche Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen Bedeutung, die nicht schon von sich aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind. Für die übrigen Anlagen enthält § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV einen klarstellenden Hinweis. 2. Eine Biogasanlage nach Nr. 8.6 b) Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV und eine Tierhaltungsanlage nach Nr. 7.1 g) Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV sind keine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV. 3. Die Frage, ob eine dem Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB unterfallende Biogasanlage Teil oder Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage ist, ist - auch wenn dies in der Regel der Fall sein wird - grundsätzlich anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen. 4. Für die anhand der Einzelfallumstände vorzunehmende Beurteilung, ob eine Biogasanlage den Charakter einer Nebeneinrichtung hat, kommt es u.a. darauf an, ob und inwieweit die Biogasanlage dem Betreiber zur Verwertung seiner tierischen Nebenprodukte dient, ob und inwieweit der Betreiber die durch die Produktion des Biogases erzeugte Energie in seinem Betrieb nutzt, welche Größe die jeweiligen Einrichtungen haben, welches Verhältnis der Eigenanteil an der Gesamteinsatzmenge oder der eigen genutzten Energie hat oder wie die Gärrückstände verwertet werden. 5. Die Begründung für die Ablehnung von Beweisanträgen muss zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Revisionsgericht aktenkundig sein. Soweit dies nicht durch Aufnahme in die Sitzungsniederschrift geschieht, muss das Gericht seine Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen darlegen. Unterbleibt dies, liegt darin ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO (im Anschluss an den Beschluss vom 10. Juni 2003 - BVerwG 8 B 32.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57 = juris Rn. 7).

  • BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 – 7 B 4/10

    1. Die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der 4. BImSchV (juris: BImSchV 4) haben, wie aus dem Umkehrschluss von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV folgt, nur für solche Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen Bedeutung, die nicht schon von sich aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind. Für die übrigen Anlagen enthält § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV einen klarstellenden Hinweis. 2. Die Frage, ob eine dem Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB unterfallende Biogasanlage Teil oder Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage ist, ist - auch wenn dies in der Regel der Fall sein wird - grundsätzlich anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen. 3. Für die anhand der Einzelfallumstände vorzunehmende Beurteilung, ob eine Biogasanlage den Charakter einer Nebeneinrichtung hat, kommt es u.a. darauf an, ob und inwieweit die Biogasanlage dem Betreiber zur Verwertung seiner tierischen Nebenprodukte dient, ob und inwieweit der Betreiber die durch die Produktion des Biogases erzeugte Energie in seinem Betrieb nutzt, welche Größe die jeweiligen Einrichtungen haben, welches Verhältnis der Eigenanteil an der Gesamteinsatzmenge oder der eigen genutzten Energie hat oder wie die Gärrückstände verwertet werden.

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