§ 41 – Straßen und Schienenwege
BIMSCHG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 22.05.2025 – 7 A 6.24ECLI:DE:BVerwG:2025:220525U7A6.24.0
- BVerwG, Urt. v. 12.06.2024 – 11 A 14/23ECLI:DE:BVerwG:2024:120624U11A14.23.0
- BVerwG, Urt. v. 24.08.2023 – 7 A 1/22ECLI:DE:BVerwG:2023:240823U7A1.22.0
1. Der Begriff der Betriebsanlage in § 2 Abs. 6 und § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG wird auch nach Einfügung des Begriffs der Eisenbahnanlagen in § 1 Abs. 5 ERegG und § 2 Abs. 6a AEG im Sinne der Begriffe der Schienenwege in § 36 BBahnG 1993 und der Bahnanlagen in § 4 EBO verstanden. Der nachträglich eingefügte Begriff der Eisenbahnanlagen hat eine regulierungsrechtliche Bedeutung. 2. Als notwendige Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist eine Maßnahme anzusehen, die für eine angemessene Entscheidung über die durch die anlassgebende Maßnahme aufgeworfenen Konflikte erforderlich ist; dabei darf sie nicht wesentlich über Anschluss und Anpassung hinausgehen und unterliegt insoweit räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Eine Folgemaßnahme ist abzugrenzen von anderen Anlagen, die ein umfassendes Planungskonzept benötigen. 3. Eine Summationsbetrachtung der Lärmimmissionen durch zwei Planvorhaben verschiedener Planungsträger ist jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn die durch das eine Vorhaben verursachten Immissionen dem anderen Planungsträger nicht zugerechnet werden können und insbesondere, wenn diese Immissionen zum Zeitpunkt der Entscheidung über das andere Vorhaben in sachlicher und zeitlicher Hinsicht noch nicht hinreichend konkretisiert sind.
- BVerwG, Beschl. v. 11.04.2023 – 7 B 22/22ECLI:DE:BVerwG:2023:110423B7B22.22.0
- Beim Erlass eines Bebauungsplans eröffnen § 41 BImSchG und die auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlassene 16. BImSchV der planenden Gemeinde keinen planerischen Gestaltungsspielraum. Ob Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für Bestandsbebauung zu ergreifen sind, hängt als Ergebnis einer gebundenen Entscheidung davon ab, ob die in § 41 BImSchG genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (wie BVerwG, Urt. v. 28. Januar 1999, BVerwGE 108, 248, Leitsatz 2).
Beim Erlass eines Bebauungsplans eröffnen § 41 BImSchG und die auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlassene 16. BImSchV der planenden Gemeinde keinen planerischen Gestaltungsspielraum. Ob Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für Bestandsbebauung zu ergreifen sind, hängt als Ergebnis einer gebundenen Entscheidung davon ab, ob die in § 41 BImSchG genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (wie BVerwG, Urt. v. 28. Januar 1999, BVerwGE 108, 248, Leitsatz 2).
- BVerwG, Urt. v. 23.11.2022 – 7 A 9/21ECLI:DE:BVerwG:2022:231122U7A9.21.0
1. § 18e Abs. 5 AEG regelt die Klagebegründungsfrist sowie die Folgen einer Fristversäumnis einheitlich für alle Klagen gegen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsentscheidungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und gilt damit auch für Planungen, bei denen gemäß § 11 Abs. 2 VerkPBG, § 39 Abs. 1 Satz 2 AEG das Verfahren nach den Bestimmungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes zu Ende zu führen ist. 2. Eine vor dem 31. Dezember 2014 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans, die nach der Übergangsregelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 der 16. BImSchV zur weiteren Anwendbarkeit der Schall 03 1990 führt, wird nur durch solche späteren Planänderungen überholt, die ein erneutes Anhörungsverfahren mit öffentlicher Auslegung des Plans erforderlich machen, weil sie das Gesamtkonzept der Planung berühren und die Identität des Vorhabens verändern. 3. Eine feste Begrenzung der Dauer eines Planfeststellungsverfahrens bzw. eine Entscheidungsfrist, binnen derer über einen Antrag auf Planfeststellung zu befinden ist, existiert im geltenden Recht nicht. Gleichwohl kann der Dauer eines Planfeststellungsverfahrens, zumal bei einem langjährigen faktischen Verfahrensstillstand, eine Relevanz für das Verhältnis von Fachplanung und konkurrierender Bauleitplanung sowie das Maß der jeweils gebotenen Rücksichtnahme nicht generell abgesprochen werden.
- BVerwG, Urt. v. 01.09.2022 – 7 A 7/21ECLI:DE:BVerwG:2022:010922U7A7.21.0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.01.2022 – 1 BvR 1377/21ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220120.1bvr137721
- BVerwG, Urt. v. 05.10.2021 – 7 A 13/20ECLI:DE:BVerwG:2021:051021U7A13.20.0
1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist in Streitigkeiten über Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO) an die Aufnahme des Vorhabens in die Anlage zum Allgemeinen Eisenbahngesetz geknüpft, selbst wenn sie fehlerhaft sein sollte. 2. Der Katalog der Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG knüpft an den Bedarfsplan für die Bundesschienenwege in der Anlage zu § 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes an. 3. Für den Aufstieg eines Vorhabens vom Potenziellen in den Vordringlichen Bedarf reicht eine hinreichend verlautbarte Verwaltungsentscheidung aus. 4. Die Planrechtfertigung kann sich aus einer gesetzlichen Bedarfsfeststellung nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz ergeben. 5. Nur solche Außenbereichsflächen werden vom Schutzzweck der Verkehrslärmverordnung erfasst, auf denen sich die Anwohner nicht nur vorübergehend aufhalten. 6. Vermögensinteressen schützt das Bundesimmissionsschutzgesetz nicht.
- BVerwG, Urt. v. 05.10.2021 – 7 A 14/20ECLI:DE:BVerwG:2021:051021U7A14.20.0
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