§ 42 – Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen

BIMSCHG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

(1)Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.
(2)Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.
(3)Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 23.11.2022 – 7 A 9/21ECLI:DE:BVerwG:2022:231122U7A9.21.0

    1. § 18e Abs. 5 AEG regelt die Klagebegründungsfrist sowie die Folgen einer Fristversäumnis einheitlich für alle Klagen gegen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsentscheidungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und gilt damit auch für Planungen, bei denen gemäß § 11 Abs. 2 VerkPBG, § 39 Abs. 1 Satz 2 AEG das Verfahren nach den Bestimmungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes zu Ende zu führen ist. 2. Eine vor dem 31. Dezember 2014 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans, die nach der Übergangsregelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 der 16. BImSchV zur weiteren Anwendbarkeit der Schall 03 1990 führt, wird nur durch solche späteren Planänderungen überholt, die ein erneutes Anhörungsverfahren mit öffentlicher Auslegung des Plans erforderlich machen, weil sie das Gesamtkonzept der Planung berühren und die Identität des Vorhabens verändern. 3. Eine feste Begrenzung der Dauer eines Planfeststellungsverfahrens bzw. eine Entscheidungsfrist, binnen derer über einen Antrag auf Planfeststellung zu befinden ist, existiert im geltenden Recht nicht. Gleichwohl kann der Dauer eines Planfeststellungsverfahrens, zumal bei einem langjährigen faktischen Verfahrensstillstand, eine Relevanz für das Verhältnis von Fachplanung und konkurrierender Bauleitplanung sowie das Maß der jeweils gebotenen Rücksichtnahme nicht generell abgesprochen werden.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.01.2022 – 1 BvR 1377/21ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220120.1bvr137721
  • BVerwG, Beschl. v. 12.02.2019 – 9 B 24/18ECLI:DE:BVerwG:2019:120219B9B24.18.0

    Zur Frage der Anwendbarkeit von § 42 Abs. 3 Satz 1 BImSchG in Fällen eines im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach festgestellten Anspruchs auf Entschädigung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes nach § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG, in denen eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande kommt, weil sich der Träger der Straßenbaulast auf Verjährung beruft.

  • BVerwG, Beschl. v. 12.02.2019 – 9 B 25/18ECLI:DE:BVerwG:2019:120219B9B25.18.0
  • BVerwG, Urt. v. 15.02.2018 – 9 C 1/17ECLI:DE:BVerwG:2018:150218U9C1.17.0

    1. Die für ein Straßenbauvorhaben erstellte vorhabenbezogene Verkehrsuntersuchung stellt in der Regel einen entscheidungserheblichen Bericht im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG dar, der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegen ist. 2. Bei der vorhabenbezogenen Verkehrsprognose darf die Verwirklichung eines anderen Projekts, das im Bedarfsplan des Bundes als Vordringlicher Bedarf aufgeführt ist, unterstellt werden, solange nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte bestehen, die gegen eine Verwirklichung innerhalb des Prognosehorizonts sprechen.

  • BVerwG, Urt. v. 09.11.2017 – 3 A 4/15ECLI:DE:BVerwG:2017:091117U3A4.15.0

    1. Hat sich die Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Eingriffswirkungen und der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für ein bestimmtes Verfahren entschieden, darf sie hiervon nur abweichen, wenn dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. 2. Die "Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen" - LAGA M 20 Teil II (1997) - sind geeignet, die sich aus den Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung ergebenden Anforderungen an den Einbau von mineralischen Abfällen zu konkretisieren. In den Zonen I bis III A eines Wasserschutzgebietes ist hiernach ein offener Einbau von Boden nicht zulässig, der nur die Werte der Schadstoffklasse Z 1.1 einhält. 3. Stellt die Planfeststellungsbehörde für die Abwägung von Trassenvarianten auf die Ergebnisse von Nutzen-Kosten-Untersuchungen ab, die - jeweils in einzelnen Punkten - von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, nicht in vollem Umfang der eigenen Methodik entsprechen, bestehende Bewertungsspielräume auch anders hätten nutzen können und Annahmen enthalten, die eine vergleichende Bewertung der Trassenvarianten in der Abwägung nicht zulassen, muss sie diese Umstände in den Blick nehmen und deren Bedeutung für die Variantenauswahl gewichten. 4. Wirken sich Trassenvarianten auf die Lärmsituation von Anwohnern deutlich unterschiedlich aus und ist keine Variante bereits aus anderen Gründen eindeutig vorzuziehen, müssen die jeweiligen Auswirkungen zumindest überschlägig ermittelt und in die Abwägung eingestellt werden. Das gilt umso mehr, wenn Lärmbelastungen im Raum stehen, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 70/60 dB(A) Tag/Nacht überschreiten.

  • BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 3 C 5/15ECLI:DE:BVerwG:2016:171116U3C5.15.0

    Das Eisenbahn-Bundesamt kann allenfalls in Ausnahmefällen verpflichtet sein, im Rahmen der Planfeststellung nach § 18 AEG (juris: AEG 1994) aus Lärmschutzgründen für bestimmte Streckenabschnitte dauerhafte Betriebsregelungen (hier: Geschwindigkeitsbegrenzungen für Züge) zu erwägen. In Betracht kommt dies nur, wenn die Regelannahme des Gesetzes, ein angemessener Schutz vor Schienenverkehrslärm lasse sich mit dem Instrumentarium der §§ 41 ff. BImSchG sicherstellen, nicht zutrifft.

  • BVerwG, Urt. v. 19.03.2014 – 7 A 24/12

    1. Langfristig einwirkender Baustellenlärm kann Ausgleichsansprüche wegen Beeinträchtigung der Nutzung des Außenwohnbereichs auslösen (im Anschluss an das Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 7 A 11.11). 2. Mit einem Neubauvorhaben verbundene Folgemaßnahmen in Form erheblicher baulicher Eingriffe in bestehende Gleisanlagen gebieten eine summative Gesamtbetrachtung des von der neu gebauten und der geänderten Strecke auf ein Grundstück einwirkenden Schienenlärms nach dem Maßstab des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV (juris: BImSchV 16). 3. Die Zumutbarkeit von Lärmeinwirkungen durch Mikrodruckwellen, die durch den Betrieb eines Eisenbahntunnels entstehen, ist in Orientierung an den Vorgaben der RiL 853.1002A01 zu beurteilen. 4. Die Zumutbarkeit des mit dem Betrieb eines Eisenbahntunnels verbundenen sekundären Luftschalls orientiert sich an den Vorgaben der 24. BImSchV (juris: BImSchV 24).

  • BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19/11

    1. Nach Anlage 3 zur 39. BImSchV (juris: BImSchV 39) ist die Luftqualität in solchen Bereichen zu untersuchen, in denen die individuelle Aufenthaltsdauer von Menschen typischerweise einen "signifikanten" Anteil am Mittelungszeitraum des jeweils zu betrachtenden Immissionsgrenzwerts einnimmt. 2. Enteignungsrechtlich Betroffene sind zur Wahrung ihrer vermögensrechtlichen Interessen grundsätzlich auf das Enteignungsverfahren verwiesen. Solche Interessen sind nur abwägungserheblich, wenn sich der Planfeststellungsbehörde aufdrängen muss, dass sich die wirtschaftliche Situation des Betroffenen trotz Entschädigung erheblich verschlechtern wird. 3. Die Klärung der Frage, ob der Zugriff auf einen Teil des Grundstücks unerträgliche Folgen für das Restgrundstück hat und der Betroffene daher dessen Übernahme verlangen kann, darf nur dann dem nachfolgenden Enteignungsverfahren vorbehalten werden, wenn der Planfeststellungsbeschluss den für das Vorhaben sprechenden Belangen erkennbar auch für diesen Fall den Vorrang einräumt (im Anschluss an Urteil vom 7. Juli 2004 - BVerwG 9 A 21.03 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87 S. 8 f.).

  • BVerwG, Urt. v. 30.05.2012 – 9 A 35/10

    1. Bei dem so genannten Deckblattverfahren handelt es sich um ein übliches Verfahren, mit dem Änderungen des ausgelegten Plans und sonstiger Unterlagen im Sinne des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG vorgenommen und kenntlich gemacht werden. Um Inhalt und Umfang der ausgelegten Unterlagen und den Ablauf des Planfeststellungsverfahrens zu dokumentieren, genügt es, die im Deckblattverfahren geänderten Unterlagen ungestempelt mit den Angaben über die Auslegung in den Akten zu belassen und kenntlich zu machen, dass sie durch Deckblätter ergänzt oder ersetzt worden sind. 2. Wird im Rahmen einer Verkehrsprognose für die Berechnung des zukünftigen Verkehrsaufkommens auf die aus den Strukturdaten ableitbare wirtschaftliche Gesamtentwicklung eines bestimmten Raumes und nicht auf einzelne Unternehmen und Vorhaben abgestellt, ist es methodisch grundsätzlich nicht zu beanstanden, die Eröffnung einer neuen Produktionsstätte als ein bei den Strukturdaten eingerechnetes Ereignis zu betrachten. 3. Die Trassierung einer Ortsumgehung durch die bebaute Ortslage ist nicht ausgeschlossen, wenn die Streckenführung und Ausbaukonzeption ihr die den Charakter einer Ortsdurchfahrt bestimmenden Merkmale nimmt (wie Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41). 4. Maßgeblich für die Einteilung einer Straße in eine Kategorienstufe der bundeseinheitlichen Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS-N) bzw. die funktionale Gliederung des Straßennetzes (RIN) ist eine funktionale Betrachtungsweise des planfestgestellten (Netz-)Abschnitts. Die Unterscheidung zwischen innerhalb und außerhalb bebauter Gebiete liegenden Straßen ist nur erheblich, soweit sich innerorts Verbindungs- und Erschließungs- bzw. Aufenthaltsfunktion der Straße überlagern. 5. Ein die durchschnittlichen Kosten aktiven Lärmschutzes pro Schutzfall um ein Vielfaches übersteigender Kostenaufwand für den Schutz eines zusätzlichen Immissionsortes kann unverhältnismäßig sein.

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