§ 6 – Andere oder weitergehende Anforderungen

BIMSCHV_25 · Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Andere oder weitergehende Anforderungen, die sich insbesondere aus Pflichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ergeben, bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 BIMSCHV_25 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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