§ 7 – Ordnungswidrigkeiten

BIMSCHV_25 · Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage 1.entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet,
2.entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet oder
3.entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überwacht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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