§ 16 – Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse

BIMSCHV_38_2017 · Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum Ablauf des 1. November 1.die von Verpflichteten nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten Mengen und Treibhausgasemissionen sowie
2.die Schätzungen nach § 37c Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Die Daten nach Satz 1 sind erstmals für das Verpflichtungsjahr 2021 zu übermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 BIMSCHV_38_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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