Anlage 2 – (zu § 12)

BIMSCHV_39 · Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1079 - 1080)A.Obere und untere BeurteilungsschwellenEs gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen: 1.Schwefeldioxid Schutz der menschlichen Gesundheit Schutz der Vegetation
Obere Beurteilungsschwelle 60 % des Vierundzwanzigstunden-Immissionsgrenzwerts (75 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden) 60 % des kritischen Werts im Winter (12 µg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle 40 % des Vierundzwanzigstunden-Immissionsgrenzwerts (50 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden) 40 % des kritischen Werts im Winter (8 µg/m3)
2.Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide Einstunden- Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2) Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2) Auf das Jahr bezogener kritischer Wert für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme (NOx)
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Immissions-grenzwerts (140 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden) 80 % des Immissionsgrenzwerts (32 µg/m3) 80 % des kritischen Werts (24 µg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Immissionsgrenzwerts (100 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden) 65 % des Immissionsgrenzwerts (26 µg/m3) 65 % des kritischen Werts (19,5 µg/m3)
3.Partikel (PM10/PM2,5) Vierundzwanzigstunden- mittelwertPM10  Jahresmittelwert PM10  Jahresmittelwert PM2,5
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Immissionsgrenzwerts (35 µg/m3dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden) 70 % des Immissions-grenzwerts (28 µg/m3) 70 % des Immissions-grenzwerts (17 µg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Immissionsgrenzwerts (25 µg/m3dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden) 50 % des Immissions-grenzwerts (20 µg/m3) 50 % des Immissions-grenzwerts (12 µg/m3)
4.Blei Jahresmittelwert
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Immissionsgrenzwerts (0,35 µg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Immissionsgrenzwerts (0,25 µg/m3)
5.Benzol Jahresmittelwert
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Immissionsgrenzwerts (3,5 µg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle 40 % des Immissionsgrenzwerts (2 µg/m3)
6.Kohlenmonoxid Achtstundenmittelwert
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Immissionsgrenzwerts (7 mg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Immissionsgrenzwerts (5 mg/m3)
B.Überschreitung der oberen und unteren BeurteilungsschwellenDie Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist.Liegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor, können die zuständigen Behörden die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Werte für Schadstoffe typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.
Die obere Beurteilungsschwelle und die untere Beurteilungsschwelle für PM2,5 gelten nicht für die Messungen, mithilfe derer beurteilt wird, ob der zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgegebene Zielwert für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5 eingehalten wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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