Anlage 5 – (zu den §§ 14 und 15)

BIMSCHV_39 · Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1084 - 1085)A.Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen1.Diffuse Quellen Bevölkerung des Ballungsraumsoder Gebiets (in Tausend) Falls der maximale Wert die obere Beurteilungsschwelle überschreitet Falls der maximale Wert zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt
Schadstoffe außer PM PM (Summe aus PM10 und PM2,5) Schadstoffe außer PM PM2) (Summe aus PM10 und PM2,5)
0 –   249  1  2  1  1
250 –   499  2  3  1  2
500 –   749  2  3  1  2
750 –   999  3  4  1  2
1 000 – 1 499  4  6  2  3
1 500 – 1 999  5  7  2  3
2 000 – 2 749  6  8  3  4
2 750 – 3 749  7 10  3  4
3 750 – 4 749  8 11  3  6
4 750 – 5 999  9 13  4  6
≥ 6 000 10 15  4  7
2.PunktquellenZur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen ist die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zu berechnen. Dabei sind zu berücksichtigen: –die Emissionsdichte,
–die wahrscheinliche Verteilung der Luftschadstoffe,
–die mögliche Exposition der Bevölkerung.
B.Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die Vorgaben für die Reduzierung der PM2,5-Exposition zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten werdenFür diesen Zweck ist eine Probenahmestelle pro Million Einwohner und Einwohnerinnen für Ballungsräume und weitere städtische Flächen mit mehr als 100 000 Einwohnern und Einwohnerinnen vorzusehen. Diese Probenahmestellen können mit den Probenahmestellen nach Abschnitt A identisch sein. Die Länder betreiben mindestens folgende Anzahl an Probenahmestellen: Land Anzahl der Probenahmestellen
Baden-Württemberg 2
Bayern 3
Berlin 3
Brandenburg 2
Bremen 1
Hamburg 2
Hessen 3
Mecklenburg-Vorpommern 2
Niedersachsen 2
Nordrhein-Westfalen 9
Rheinland-Pfalz 1
Saarland 1
Sachsen 1
Sachsen-Anhalt 2
Schleswig-Holstein 1
Thüringen  1.
Die Länder teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die konkreten Standorte der betriebenen Probenahmestellen mit.
C.Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die kritischen Werte zum Schutz der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen eingehalten werdenFalls der maximale Wert die obere Beurteilungsschwelle überschreitet Falls der maximale Wert zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt
1 Station je 20 000 km2 1 Station je 40 000 km2
Im Fall von Inselgebieten sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen so berechnet werden, dass die wahrscheinliche Verteilung der Luftschadstoffe und die mögliche Exposition der Vegetation berücksichtigt werden.
Für NO2, Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid: einschließlich mindestens einer Messstation für städtische Hintergrundquellen und einer Messstation für den Verkehr, sofern sich dadurch die Anzahl der Probenahmestellen nicht erhöht. Im Fall dieser Schadstoffe darf die Gesamtzahl der Messstationen für städtische Hintergrundquellen von der Anzahl der Messstationen für den Verkehr in jedem Land nicht um mehr als den Faktor 2 abweichen. Die Messstationen, an denen der Immissionsgrenzwert für PM10 im Zeitraum der letzten drei Jahre mindestens einmal überschritten wurde, werden beibehalten, sofern nicht auf Grund besonderer Umstände, insbesondere aus Gründen der Raumentwicklung, eine Verlagerung der Stationen erforderlich ist.Werden PM2,5 und PM10 im Einklang mit § 16 an derselben Messstation gemessen, so ist diese als zwei gesonderte Probenahmestellen anzusehen. Die nach Abschnitt A Nummer 1 erforderliche Gesamtzahl der Probenahmestellen für PM2,5 und PM10 in jedem Land darf nicht um mehr als den Faktor 2 differieren und die Zahl der Messstationen für PM2,5 für städtische Hintergrundquellen in Ballungsräumen und städtischen Gebieten muss die Anforderungen von Abschnitt B erfüllen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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