§ 3 – Bezugssauerstoffgehalt

BIMSCHV_44 · Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 1.3 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe;
2.6 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe;
3.15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
4.5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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