Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
BIMSCHV_44 · 42 Normen
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Bezugssauerstoffgehalt
- § 4Aggregationsregeln
- § 5Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage
- § 6Registrierung von Feuerungsanlagen
- § 7Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers
- § 8An- und Abfahrzeiten
- § 9Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
- § 10Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
- § 11Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
- § 12Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
- § 13Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
- § 14Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
- § 15Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
- § 16Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
- § 17Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen
- § 18Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen
- § 19Ableitbedingungen
- § 20Abgasreinigungseinrichtungen
- § 21Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
- § 22Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen
- § 23Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen
- § 24Messungen an Verbrennungsmotoranlagen
- § 25Messungen an Gasturbinenanlagen
- § 26Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide
- § 27Messplätze
- § 28Messverfahren und Messeinrichtungen
- § 29Kontinuierliche Messungen
- § 30Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht
- § 31Einzelmessungen
- § 32Zulassung von Ausnahmen
- § 33Weitergehende Anforderungen
- § 34Verhältnis zu anderen Vorschriften
- § 35Ordnungswidrigkeiten
- § 36Anlagenregister
- § 37Informationsformate und Übermittlungswege
- § 38Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen
- § 39Übergangsregelungen
- Anlage 1(zu § 6)
- Anlage 2(zu § 28)
- Anlage 3(zu § 30)
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.