§ 9 – Emissionsgrenzwerte für Ammoniak

BIMSCHV_44 · Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Feuerungsanlagen, die selektive katalytische Reduktion oder selektive nichtkatalytische Reduktion einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Emissionen an Ammoniak im Abgas eine Massenkonzentration von 30 mg/m3 nicht überschreiten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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