§ 16 – Gleichwertigkeiten

BINSCHABF_BKAG · Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

(1)Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten 1.Bescheinigungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2,
2.Ölkontrollbücher im Sinne von § 14 Absatz 3 und
3.Befreiungen im Sinne von § 14 Absatz 4.
(2)Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn 1.die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt sind und
2.keine Erleichterungen oder örtlichen Einschränkungen erteilt worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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