§ 13 – Prüfungsbereich „Schwerpunkt Personenschifffahrt“

BINSCHAUSBV_2022 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin

(1)Im Prüfungsbereich „Schwerpunkt Personenschifffahrt“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen zu ergreifen,
2.Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere Menschen mit Behinderungen, zu unterstützen,
3.bei Notfällen Rettungsmittel für Personen auszuwählen und die Verwendung der Rettungsmittel zu koordinieren,
4.in Notfällen Sicherheitsbestimmungen zu beachten,
5.mit Fahrgästen zu kommunizieren sowie
6.Fahrgäste über Fahrgastrechte zu informieren.
(2)Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3)Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4)Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 45 Minuten. Für die Durchführung des auftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie höchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 BINSCHAUSBV_2022 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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