§ 16 – Mündliche Ergänzungsprüfung

BINSCHAUSBV_2022 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin

(1)Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2)Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ gestellt worden ist,
2.wenn der Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3)Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4)Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 BINSCHAUSBV_2022 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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