§ 11 – Berichtigungen im Eichschein

BINSCHEO · Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen

(1)Wird durch eine Veränderung des Schiffes, die die Ungültigkeit des Eichscheins nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 nicht zur Folge hat, eine Berichtigung erforderlich, ist diese und gegebenenfalls deren Befristung in den dafür vorgesehenen Rubriken im Eichschein einzutragen.
(2)Berichtigungen in einem Eichschein, der von einem Schiffseichamt einer anderen Vertragspartei ausgestellt worden ist, dürfen nur 1.mit schriftlicher Genehmigung dieses Schiffseichamtes oder
2.ohne schriftliche Genehmigung dieses Schiffseichamtes für eine Geltungsdauer von höchstens drei Monaten
vorgenommen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 BINSCHEO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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