§ 17 – Verhalten während der Prüfung

BINSCHPERSBEF_HPRV · Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung

Die Prüflinge dürfen während der Prüfung weder miteinander reden oder auf andere Art miteinander kommunizieren, noch die Prüfungsbearbeitung anderer Kandidaten einsehen, noch gegenseitig Gegenstände übergeben. Mobilfunkgeräte und vergleichbare elektronische Kommunikationsmittel müssen während der Prüfung ausgeschaltet sein. Während der Prüfung darf ein Prüfling den Prüfungsraum nicht ohne Zustimmung der Aufsicht verlassen. Mobilfunkgeräte und vergleichbare elektronische Kommunikationsmittel dürfen beim Verlassen des Prüfungsraums während der Prüfung nicht mitgeführt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 BINSCHPERSBEF_HPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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