§ 101 – Betriebsformen

BINSCHPERSV · Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1)Die zuständige Behörde setzt die Mindestbesatzung entsprechend der Betriebsform fest.
(2)Es werden folgende Betriebsformen unterschieden: 1.Betriebsform A: Tagesfahrt von höchstens 16 Stunden,
2.Betriebsform B: verkürzte halbständige Fahrt von höchstens 18 Stunden,
3.Betriebsform C: halbständige Fahrt von höchstens 20 Stunden,
4.Betriebsform D: ständige Fahrt von höchstens 24 Stunden,
jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden.
(3)Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so ist für die Betriebsform die Zahl der Stunden maßgebend, während der sich die jeweilige Besatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem anderen Fahrzeug weiterfährt. Bei wechselnder Besatzung hat der Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmächtigte den Nachweis über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung außerhalb des Bordbuches zu führen, die sechs Monate nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist. Die besonderen Anschreibungen des Nachweises über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds außerhalb des Bordbuches durch den Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmächtigten sind zur Wahrung des Datenschutzes nach dem Ende der Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 vom jeweils besonders Anschreibenden unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 101 BINSCHPERSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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