§ 107 – Mindestbesatzung auf Schleppbooten

BINSCHPERSV · Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1)Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot, 1.die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
2.zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen a)der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
b)des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
3.die Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
4.die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind sowie,
5.die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,
so beträgt die Mindestbesatzung: Stufe Maschinenleistung Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
A B C D
1 bis 150 kW Schiffsführer 1 2 2 2
Bootsmann – – 1 1
Matrose 1 1 – 1
Leichtmatrose – – – –
Maschinenkundiger – – – –
2 über 150 kW bis 300 kW Schiffsführer 1 2 2 2
Bootsmann 1 1 1 1
Matrose – – – 1
Leichtmatrose – – 1 –
Maschinenkundiger – – – –
3 über 300 kW bis 450 kW Schiffsführer 1 2 2 2
Bootsmann 1 1 – –
Matrose 1 1 2 2
Leichtmatrose – – 1 1
Maschinenkundiger – – 1 1
4 über 450 kW Schiffsführer 1 2 2 2
Bootsmann – – 1 1
Matrose 2 2 2 2
Leichtmatrose – – – –
Maschinenkundiger 1 1 1 1
Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Bootsmann.
(2)Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.
(3)Wenn auf einem Bugsierschleppboot 1.die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,
2.die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,
3.alle Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,
4.die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind und
5.die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,
so beträgt die Besatzung 1 Schiffsführer, 1 Matrose und 1 Bootsmann. Sind eine oder mehrere Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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