§ 20 – Medizinische Tauglichkeit

BINSCHPERSV · Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Alle Mitglieder der Besatzung müssen medizinisch tauglich sein. Das ist der Fall, wenn sie die Voraussetzungen für die medizinische Tauglichkeit nach der Anlage 4 erfüllen. Für die Maschinenkundigen gilt Satz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des § 23.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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