§ 32 – Bootsleute

BINSCHPERSV · Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Bootsmann oder Bootsfrau erwerben will, muss 1.entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose oder Matrosin nachweisen
2.oder a)ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben und
b)eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 32 BINSCHPERSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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