§ 43 – Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen

BINSCHPERSV · Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1)Wer eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erwerben will, muss 1.verfügen über a)ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
b)einen amtlichen Berechtigungsschein und
2.die behördliche Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen bestanden haben.
(2)Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 16. Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.
(3)Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen für Kapitäne oder für Schiffsoffiziere für den Decksbereich nach dem STCW-Übereinkommen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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