§ 62 – Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms

BINSCHPERSV · Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1)Wer in einem Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Betriebsebene erworben hat, kann die Erteilung eines Unionsbefähigungszeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen.
(2)Das Unionsbefähigungszeugnis ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach § 61 zu erteilen, wenn die antragstellende Person 1.die entsprechenden Voraussetzungen des § 31 Nummer 1, § 32 Nummer 2 oder § 33 Nummer 2 erfüllt,
2.ihre Identität nachweist und
3.den Nachweis erbringt über den erfolgreichen Abschluss a)eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis oder
b)eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms durch die schriftliche Mitteilung einer Industrie- und Handelskammer über die Teilnahme an Teil 1 der Abschlussprüfung einer Berufsausbildung nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 mit mindestens ausreichenden Leistungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 62 BINSCHPERSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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