§ 79 – Erteilung der besonderen Berechtigung

BINSCHPERSV · Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1)Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag eine besondere Berechtigung, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 4 erfüllt und ihre Identität nachweist. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. Der Antrag auf die besondere Berechtigung kann schon mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden.
(2)Die besondere Berechtigung wird auf dem Unionspatent oder dem Schifferzeugnis vermerkt. Bei der nachträglichen Erteilung einer besonderen Berechtigung wird eine neue Patentkarte oder eine neue digitale Version des Patentes oder ein neues Schifferzeugnis erteilt.
(3)Die besondere Berechtigung für Radar für Fährschifferzeugnisse nach § 41 Absatz 4 wird mit einem „R-F“ gekennzeichnet.
(4)Ergänzt die besondere Berechtigung 1.einen amtlichen Berechtigungsschein, wird sie als gesonderte Karte nach dem Muster in Anlage 28 ausgegeben,
2.einen Sportbootführerschein, wird sie als gesonderte Karte nach dem Muster in Anlage 29 ausgegeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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