§ 97 – Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein

BINSCHPERSV · Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(1)Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung des § 19.01 der Rheinschiffspersonalverordnung müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, für die Fahrt auf dem Rhein folgendem Ausrüstungsstandard genügen: 1.S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN oder
2.S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN.
(2)Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 19.06 der Rheinschiffspersonalverordnung. Für Fähren gelten die §§ 112, 113 und 118 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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